Grundschuld

Grundschuld
Grụnd|schuld 〈f. 20auf einem Grundstück lastende Schuld

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Grụnd|schuld, die (Rechtsspr., Bankw.):
finanzielle Belastung eines Grundstücks, die meist als Sicherheit für eine Forderung besteht.

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Grundschuld,
 
ein Grundpfandrecht. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass aus ihm eine Geldsumme zu zahlen ist. Eine Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch und erlischt durch Aufhebung in Verbindung mit der Löschung des Rechts im Grundbuch (§§ 875, 1183, 1192 BGB) oder Befriedigung aus dem Grundstück (§§ 1181, 1192 BGB). Sie kann als Buchgrundschuld oder, falls ein Grundschuldbrief ausgestellt wird, als Briefgrundschuld bestellt werden. Wird der Brief auf den Inhaber ausgestellt (Inhabergrundschuld), werden die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen entsprechend angewendet. Möglich ist auch die Bestellung einer rangwahrenden Grundschuld durch den Eigentümer für sich selbst (Eigentümergrundschuld). Jede der erwähnten Grundschuldarten ist, im Gegensatz zur Hypothek, von dem Bestehen einer zu sichernden Forderung rechtlich unabhängig, also nicht akzessorisch, obgleich in der Praxis Grundschulden meist der Sicherung von Forderungen dienen. Häufigster Fall ist die Sicherungsgrundschuld, bei der ein Zusammenhang zwischen Grundschuld und einer bestehenden Forderung besteht, obgleich auch hier keine Akzessorietät zwischen Grundschuld und Forderung entsteht. Ist bei der Sicherungsgrundschuld die Forderung nicht entstanden, erloschen oder niedriger valutiert als der Betrag der Grundschuld, hat der Eigentümer insoweit eine Einrede und einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld. Überträgt der Gläubiger die Grundschuld an einen Dritten, so kann diesem die Nichtvalutierung nur entgegengehalten werden, wenn er den Sicherungszweck der Grundschuld und deren Nichtvalutierung kannte.
 
Dem österreichischen und dem schweizerischen Recht ist die Grundschuld unbekannt (Grundpfandrechte).
 

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Grụnd|schuld, die (Rechtsspr., Bankw.): finanzielle Belastung eines Grundstücks, die meist als Sicherheit für eine Forderung besteht.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Grundschuld — Grundschuld, das Pfandrecht an Grundstücken, das nicht, wie die gewöhnliche Hypothek, für eine ihrem Schuldgrunde nach bezeichnete Forderung bestellt ist (z.B. Darlehen etc.), sondern den Grundschuldberechtigten ermächtigt, eine abstrakt… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Grundschuld — Grundschuld,die:⇨Hypothek …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Grundschuld — Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die …   Deutsch Wikipedia

  • Grundschuld — ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191–1198 BGB). Die G. zählt neben ⇡ Hypothek und ⇡ Rentenschuld zu den ⇡ Grundpfandrechten. Sie dient der… …   Lexikon der Economics

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  • Briefgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung des Rechts im ⇡ Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt ist. Gegensatz: ⇡ Buchgrundschuld …   Lexikon der Economics

  • Buchgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der die Erteilung eines ⇡ Grundschuldbriefes vertraglich ausgeschlossen ist, die also lediglich ins ⇡ Grundbuch eingetragen wird. Gegensatz: ⇡ Briefgrundschuld …   Lexikon der Economics

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